Glossar

  • A
  • Anhörungsbehörde

    Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens reicht die Vorhabenträgerin, hier die Deutsche Bahn AG, die Planungsunterlagen bei der Anhörungsbehörde ein. Es handelt sich also um die Behörde, die die Anhörung von Bürger:innen, Anwohner:innen, Interessenverbänden etc. steuert. Die Anhörungsbehörde sammelt alle Einwendungen, lädt zum Erörterungstermin ein, verfasst eine Stellungnahme und leitet diese an die Planfeststellungsbehörde weiter. Beim Neubau des Hauptbahnhofs München ist es das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

  • Ausführungsplanung

    In der Ausführungsplanung geht es darum, die Ergebnisse der Entwurfs- und Genehmigungsplanung in eine konkrete Bauplanung umzusetzen. Dabei müssen alle fachspezifischen Anforderungen und die Ergebnisse aus dem Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden.

  • B
  • Beratergremium

    Für den Neubau des Empfangsgebäudes und des Gebäudes Starnberger Flügelbahnhof am Hauptbahnhof München wurde zum Thema Neugestaltung des Bahnhofs ein solches Beratergremium ins Leben gerufen. Hier kommen Vertreterinnen und Vertreter der Architektenschaft, der Politik sowie der Deutschen Bahn AG zusammen - unter der Leitung der Münchner Stadtbaurätin und dem Leiter Objektentwicklung und Planung der DB InfraGO AG. Im Mittelpunkt steht die Gestaltung des vorliegenden Architekturentwurfs.

  • E
  • Einfaches Bebauungsplanverfahren

    Die Bebauungspläne der Landeshauptstadt München enthalten rechtsverbindliche Vorgaben darüber, wie und unter welchen Bedingungen Grundstücke im Stadtgebiet bebaut werden dürfen. Das schließt Maße, Erscheinungsbild und Nutzungsart der Bauwerke ebenso ein wie Aspekte des Umwelt- und Naturschutzes. Grundlage dafür ist der übergeordnete Flächennutzungsplan.

  • Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

    Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist die deutsche Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Eisenbahninfrastruktur- und verkehrsunternehmen (EVU). Das EBA ist eine selbständige deutsche Bundesbehörde und unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Im Verantwortungsbereich des EBA liegt z. B. der Erlass von Planfeststellungsbeschlüssen.

  • Entwurfsplanung

    In der Entwurfsplanung konkretisieren sich die Ergebnisse der Vorplanung: Das Planungskonzept (zeichnerische Darstellung der gewählten Variante) wird durchgearbeitet und mit exakten technischen Plänen hinterlegt. Die Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit werden konkreter und es erfolgt eine fundierte Kostenberechnung. Die Integration der parallel laufenden Projekte Sanierung Gleishalle, Neubau 2. Stammstrecke und Umgestaltung der Vorplätze spielt dabei eine wesentliche Rolle.

  • Erkundungsbohrung

    Erkundungsbohrungen liefern wichtige Erkenntnisse über die Bodenbeschaffenheit im Gebiet des Bauprojekts. Dies ist wichtig, damit die Bauarbeiten gefahrlos ablaufen und die neuen Gebäude stabil errichtet werden können.

    In der ersten Phase der Baugrunderkundung führt eine Bohrfirma nach Vorgabe der Gutachter vor Ort Bohrungen rund um den Gleisbereich durch und entnimmt Bodenproben. Ferner werden bodenmechanische Feldversuche sowie Pump- und Versickerungsversuche vor Ort ausgeführt. Auf Basis des gewonnen Bohrguts bzw. der entnommenen Bodenproben legt der Bohrmeister ein Schichtenverzeichnis an, in welchem die Bodenschichten nach Vorgaben geltender Normen beschrieben und einem Tiefenbereich zugeordnet werden.

  • F
  • Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

    Beim Neubau des Münchner Hauptbahnhofs setzen die Deutsche Bahn und ihre Projektpartner auf „Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" im Sinne des §25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dieses Angebot ist nicht Teil behördlicher Genehmigungsprozesse – wie bspw. des Planfeststellungsverfahrens – und es ersetzt diese auch nicht.

    Die Projektbeteiligten handeln hier aus der Überzeugung heraus, dass ein Großprojekt im Herzen der Landeshauptstadt München nur gelingen kann, wenn alle Betroffenen frühzeitig eingebunden werden. Deshalb wird es im Rahmen der „Frühen Öffentlichkeitsbeteiligung" in den kommenden Monaten und Jahren zahlreiche Informations- und Dialogangebote für Anwohnerinnen und Anwohner, Gewerbetreibende, Pendlerinnen und Pendler sowie Reisende geben. Dazu zählen Online-Angebote und digital verfügbare Planungsunterlagen ebenso wie Printmaterialien am Bahnhof und Bürgerveranstaltung vor Ort in den Stadtvierteln.

  • G
  • Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

    Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes gegenüber den Ländern. Die bereitgestellten Mittel werden zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden eingesetzt.

  • Genehmigungsplanung

    In dieser Phase werden die Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren ausgearbeitet und zusammengestellt. Anschließend werden sie bei der zuständigen Behörde zur Planfeststellung eingereicht. Betroffene haben in dieser Phase die Möglichkeit, Einblick in die Planungen zu nehmen und Einwände vorzubringen. Am Ende dieser Phase steht der Planfeststellungsbeschluss.

  • N
  • Nukleus

    Als Nukleus (lateinisch für Kern) wird das zentrale Zugangsbauwerk zur neuen Stammstrecke bezeichnet. Über zahlreiche Fahrtreppen und zehn Schnellaufzüge im Empfangsgebäude des Hauptbahnhofes erreichen die Passagiere künftig die S-Bahnen auf der ersten Stammstrecke, die Züge der U-Bahn-Linien 1/2 und 4/5 und sowie Bahnsteige für die 2. Stammstrecke.

    Der Nukleus ist bewusst modern und offen gestaltet. Auf diese Weise erreicht nicht nur Tageslicht die unteren Ebenen, die helle Bauweise vermittelt den Nutzerinnen und Nutzern auch ein Gefühl der Sicherheit. Der Bau des Nukleus markiert den Beginn der Arbeiten am neuen Hauptbahnhof.

  • P
  • Planfeststellungsverfahren

    Von großen Bauvorhaben der DB wie dem Neubau des Empfangsgebäudes sowie dem Rückbau des Starnberger Flügelbahnhofs ist eine Vielzahl von Personen und Interessensgruppen betroffen. Dazu zählen Anwohnerinnen und Anwohner sowie Münchner Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Naturschutzverbände, verschiedene kommunale Behörden oder Bürgerinitiativen – um nur einige Beispiel zu nennen.

    Um alle Betroffenen über das geplante Vorhaben zu informieren und sicherzustellen, dass allen öffentlichen und privaten Interessen Rechnung getragen wird, ist ein behördliches Verfahren, das sogenannte Planfeststellungsverfahren, gesetzlich vorgeschrieben, in dem die einzelnen Belange gegeneinander und untereinander abgewogen werden.

    Der Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens gliedert sich in mehrere Schritte:

    1. Zunächst erstellt die Vorhabenträgerin – in diesem Fall die DB InfraGO AG – die Planfeststellungsunterlagen, die das geplante Bauvorhaben in allen Einzelheiten erläutert und alle Lagepläne etc. umfasst. Die Unterlagen werden anschließend beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständiger Genehmigungsbehörde eingereicht.
    2. Nach einer eingehenden Prüfung reicht das EBA die Unterlagen an die Anhörungsbehörde weiter (hier: die Regierung von Oberbayern), die die Offenlage der Dokumente veranlasst. Während der einmonatigen Offenlage können die Bürger Einsicht in die Planfeststellungsunterlagen nehmen.
    3. In der Zeit der Offenlegung und bis zu zwei Wochen danach (Einwendungsfrist, bei Trägern öffentlicher Belange bis zu drei Monate nach Auslegung) können die Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenverbände schriftlich ihre Einwendungen gegen das Vorhaben geltend machen.
    4. Zu den Einwendungen werden anschließend von der DB Stellungnahmen verfasst, die wiederum von der Anhörungsbehörde geprüft werden. Bei Bedarf werden weitere Stellungnahmen von Natur-, Umwelt- und Immissionsschutzbehörden eingeholt.
    5. Die Anhörungsbehörde setzt in der Folge einen Erörterungstermin fest, bei dem alle Einwendungen und Stellungnahmen erörtert werden. Ziel dabei ist, zu einem einvernehmlichen Interessensausgleich zu gelangen. Die Ergebnisse gehen als zusammenfassende Stellungnahme zurück an das EBA.
    6. Das EBA prüft alle Ergebnisse und Sachverhalte abschließend und erlässt den Planfeststellungsbeschluss. Dieser enthält eine Entscheidung über alle im Erörterungstermin nicht erledigten Einwendungen. Einwenderinnen und Einwender haben die Möglichkeit, gegen den Beschluss zu klagen.
    7. Mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses erhält die DB Baurecht.
  • S
  • Schritte in der Hochbauplanung

    Die Hochbauplanung erfolgt im Regelfall in mehreren Schritten, in deren Verlauf ein Bauvorhaben gestaltet und weiter entwickelt wird. Der übliche Sprachgebrauch orientiert sich an den Leistungsphasen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Diese Leistungsphasen reichen von der Grundlagenermittlung (1) und Vorplanung (2) über die Entwurfsplanung (3), Genehmigungsplanung (4), Ausführungsplanung (5) bis hin zur Vorbereitung der Vergabe (6) und Mitwirkung bei der Vergabe (7). Die letzten beiden Phasen sind die Objektüberwachung, konkret die Bauüberwachung und Dokumentation (8), sowie schließlich die Objektbetreuung (9).

    Welche konkreten Aufgaben grundsätzlich in den wichtigsten Leistungsphasen erbracht werden, finden Sie hier stichpunktartig erläutert. Außerdem finden Sie hier einen kurzen Erklärfilm, der Ihnen das Thema anhand eines einfachen Beispiels näherbringt):

    Grundlagenermittlung

    • Klärung und Festlegung der Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der Randbedingungen und Planungsabsichten
    • Ermittlung des Leistungsumfangs
    • Bestandsaufnahme

    Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

    • Variantenuntersuchungen
    • Vorverhandlungen mit betroffenen Behörden über Genehmigungsfähigkeit und Kostenbeteiligung
    • Beschaffung von notwendigen Unterlagen
    • Erstellen einer Kostenschätzung
    • Erarbeiten eines Planungskonzeptes
    • Erarbeiten einer Vorzugsvariante

    Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

    • Durcharbeiten des Planungskonzepts der ausgewählten Variante (zeichnerische Darstellung, fachspezifische Berechnungen)
    • Verhandlungen mit betroffenen Behörden über die Genehmigungsfähigkeit
    • Kostenberechnung
    • Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung

    Genehmigungsplanung

    • Erarbeiten und Einreichen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren (bspw. Planfeststellungsverfahren)
    • Verhandlungen mit Behörden
    • Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich Erörterungsterminen und Stellungnahmen
    • Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen

    Ausführungsplanung

    • Zeichnerische und rechnerische Darstellung der Ergebnisse der Entwurfs- und Genehmigungsplanung zur ausführungsreifen Lösung einschließlich Detailzeichnungen

     

  • T
  • Träger öffentlicher Belange (TöB)

    Als Träger öffentlicher Belange gelten Organisationen und Institutionen, die vom jeweiligen Projekt betroffen sind. Dies können zum Beispiel sein: Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Kirchen. Beim Neubau des Hauptbahnhofs München gehören u. a. auch dazu das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, die Telekom Deutschland GmbH sowie der Regionale Planungsverband München. Diese Organisationen müssen im Planfeststellungsverfahren angehört werden.

    Hinter dem Begrifft „Träger öffentlicher Belange“ (kurz: TöB) verbergen sich Behörden, Versorgungsunternehmen sowie weitere Organisationen. Bei Behörden können das Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindebehörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Umweltverbände gelten rechtlich nicht als TöB, Planungsbehörden behandeln sie meist jedoch als solche. Welche TöB im jeweiligen Verfahren beteiligt werden, ist abhängig vom Bauprojekt. Im Planfeststellungsverfahren müssen TöB, die vom jeweiligen Projekt betroffen sind, angehört werden.

  • V
  • Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren

    Die Bebauungspläne der Landeshauptstadt München enthalten rechtsverbindliche Vorgaben darüber, wie und unter welchen Bedingungen Grundstücke im Stadtgebiet bebaut werden dürfen. Das schließt Maße, stadträumliches Erscheinungsbild und Nutzungsart der Bauwerke ebenso ein wie Aspekte des Umwelt- und Naturschutzes und des Verkehrs.

    Grundlage dafür ist der übergeordnete Flächennutzungsplan.

    Kennzeichnend für einen „vorhabenbezogenen Bebauungsplan" ist die Initiative durch einen Investor bzw. Vorhabenträger - im Falle des Starnberger Flügelbahnhofs ist dies die DB InfraGO AG.

  • Vorplanung

    Die Vorplanung ist der zweite von neun Schritten der Bauplanung. Sie folgt auf die Grundlagenermittlung, bei der die Aufgabenstellung geklärt und die technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen des Projektes dargelegt wurden. Während der Vorplanung werden Erkundigungen über die Art des Baugrundes eingeholt, ein Planungskonzept erstellt und alternative Lösungsmöglichkeiten erörtert, zudem wird die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geprüft. In diese Phase fällt auch eine erste Kostenschätzung für das Bauprojekt. Nach Abschluss der Vorplanung folgt als nächster Schritt die Entwurfsplanung, in der ein stimmiges und realisierbares Konzept, das alle projektspezifischen Problemstellungen berücksichtigt, zusammengestellt wird.

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